Folgenreiches Urteil rund um die von der Sozialistischen und Kommunistischen Jugend veranstalteten Demo “Linz gegen Rechts” vom 29. Oktober 2016: Im Zuge dieser Kundgebung gab es mehrere Sachbeschädigungen, die Kaufm. Verein Linz und dem Wirt Günther W. Hager nun mit Erfolg gerichtlich eingeklagt wurden. Beschädigt wurde die Außenfassade des Palais Kfm. Verein und mehrere Schilder. Richterin Angelika Kette kam zum Schluss, dass der Demo-Veranstalter für diese Schäden haftbar gemacht werden könne. Binnen 14 Tagen sind nun 23.263,45 Euro (inkl. Gerichtskosten) zu bezahlen. Da mit einem Einspruch zu rechnen ist, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Die brisante Kernaussage des 25-seitigen Urteils des Bezirksgerichts Linz könnte Signalwirkung für viele weitere politische Demos haben, denn Veranstalter wären damit für Schäden voll haftbar: Den Veranstalter treffe die Pflicht bei der Abhaltung der Veranstaltung Sorge dafür zu tragen, dass die Sicherheit von Sachen, Personen und dinglichen Rechten gewahrt sei, heißt es im Urteil. Die Strafe setzt sich aus 14.243,03 Schadenersatzforderungen und 9.020,42 Euro Gerichtskosten zusammen. “Ich freue mich über diesen ersten Erfolg und hoffe, dass das Urteil auch in der zweiten Instanz bestätigt wird. Ich halte das Urteil für sehr gut begründet”, heißt es in in einer ersten Stellungnahme seitens der Rechtsvertretung des Klägers gegenüber dem LINZA stadtmagazin.
Am 29.10.2016 fand in den Redoutensälen die Veranstaltung “Befreier Europas” statt. Die Sozialistische und die Kommunistische Jugend riefen zur “Gegendemo Linz gegen Rechts” auf, die Kundgebung startete am Bahnhof und führte beim Palais Kaufm. Verein vorbei. Dabei haben Demonstranten das Gebäude Landstraße 49 mit Farbe beworfen, Schilder des Lokals JOSEF sowie die Außenfassade wurden mit roter und schwarzer Farbe verunstaltet. Personen, die diese Beschädigung der Kläger verursacht haben, wurden während der Demonstration eingekreist und identifiziert, sodass deren Zugehörigkeit zu der Demonstration “zweifelsfrei verifiziert werden” konnte. Die Veranstalter würden für durch die Veranstaltungsteilnehmer hervorgerufenen Schäden haften, sie hätten die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen auf der von ihnen abgehaltenen Veranstaltung nicht getroffen, obwohl Ausschreitungen wie die gegenständliche vorhersehbar gewesen seien, heißt es im Urteil.
Das Urteil im Originalwortlaut
Weiters heißt es im Urteil: “Wenn sich die beklagten Parteien auf eine „fremde“ Zugruppierung berufen würden, wäre es in der Verantwortung der beklagten Parteien gelegen gewesen, derartigen „fremden Gruppierungen“ die Teilnahme am Demonstrationszug zu untersagen. Es sei auch zumutbar, am Beginn der Demonstration zu kontrollieren, ob Teilnehmer Wurfgeschosse oder Farbbeutel mit sich führen würden.”
“Die Demonstration sei unter dem Titel „Linz gegen Rechts“ vermarktet worden. Dass auch andere Vereinigungen über das Stattfinden der Demonstration informiert hätten, habe keinen Einfluss darauf, dass die Demonstration von den beiden Beklagten veranstaltet worden sei. Die Sachbeschädigung sei unmittelbar durch die an der Demonstration teilnehmenden Personen erfolgt. Die Beklagten würden den Begriff der Gegendemonstration verwenden. Der Terminus der Gegendemonstration verlange jedoch das Stattfinden einer anderen Demonstration. Der Kongress, der zeitgleich stattgefunden habe, sei erkennbar keine Demonstration gewesen. Mangels Stattfindens einer anderen Demonstration, gegen die sich die Demonstration am 29.10.2016 richten habe können…”
“Den Veranstalter treffe die Pflicht bei der Abhaltung der Veranstaltung Sorge dafür zu tragen, dass die Sicherheit von Sachen, Personen und dinglichen Rechten gewahrt sei. Es seien dafür entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Veranstalter habe für die entstandenen Schäden einzustehen. Bei der Demonstration habe es sich sowohl um eine Veranstaltung, als auch um eine Versammlung gehandelt. Die künstliche Unterscheidung der Beklagten sei verfahrensgegenständlich nicht relevant, weil die Rechtsfolge die gleiche sei, wenn die Verantwortlichen die Sicherungsvorkehrungen zum Schutz Außenstehender schuldhaft verletzt hätten. liege in diesem Fall keine Gegendemonstration vor….”
“Die Beklagten wären daher bereits zu Beginn der Versammlung am Bahnhofsplatz gehalten gewesen, die Personen der Demonstrantengruppe auf solche Gegenstände zu durchsuchen, sie zur Beseitigung ihrer Vermummung aufzufordern und widrigenfalls an der Teilnahme der Demonstration zu hindern. Diese Maßnahmen (insbesondere auch die Kontrolle dieser ausgewählten, besonders risikoträchtigen Demonstrantengruppe) wäre den beklagten Parteien auch zumutbar gewesen. Wären die gebotenen Maßnahmen aufgrund einer Weigerung der Demonstrantengruppe nicht durchführbar gewesen, hätte die Versammlung nicht durchgeführt werden dürfen…”
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