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„Kaufe Auto“-Kärtchen: Widerstand zweckslos

25. Februar 2022
in Freizeit
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Wie oft hatten Sie schon die Ehre, eines dieser „Kaufe jedes Auto“-Kärtchen an Ihrem Wagen zu finden? Wir haben mal beim Linzer Anwalt Klaus Fuchs nachgefragt, ob und wie man sich gegen diese Art der Belästigung wehren kann.

In manchen Linzer Stadtteilen wird man im Wochenrhythmus mit diesem „Angebot“ beglückt. Gleichzeitig grassieren allerhand Tipps und Emfpehlungen, was man dagegen tun kann. Gängigste Meinung: „Denen häng‘ ich eine Besitzstörungsklage um. Mein Auto darf niemand anfassen!“ Nur leider: „Ganz so einfach ist das nicht“, weiß Anwalt Klaus Fuchs: „Der OGH hatte diese Problematik bereits am Tisch und dabei ganz klar entschieden, dass die kleinen lästigen Karten einen zu geringen Eingriff in den Besitz darstellen, um diese Belästigung als Besitzstörung zu qualifizieren. Eine völlig unverständliche und scharf zu kritisierende Entscheidung, die einem Freibrief für jeden Verteiler solcher Kärtchen gleichkommt“, so Fuchs.

Anwalt Klaus Fuchs: „Unverständliches OGH-Urteil ist wie ein Freibrief“

„Pflicht“ zur Mitnahme dieser Kärtchen
Im Gegenteil: Autobesitzer selbst machen sich strafbar, wenn sie diese Kärtchen im ersten Ärger einfach wegwerfen. Fuchs: „Es wird geflissentlich übersehen, dass der unfreiwillig in Besitz des Kärtchens gelangte Fahrzeugeigentümer dieses nicht einfach wegschmeißen darf. Da steht das OÖ Abfallwirtschaftsgesetz dagegen. Das Kärtchen ist Altpapier und muss entsprechend entsorgt werden.“ Will man sich des Kärtchens entledigen, muss es also entweder gleich zu einem Altpapiercontainer gebracht, oder aufgehoben werden, um dann später mit anderem Altpapier entsorgt zu werden. Die Strafe nach dem OÖ Abfallwirtschaftsgesetz beträgt bis zu 7.500.- Euro. Auch die StVO („Gröbliche Verschmutzung der Straße“) verbietet ein erbostes sofortiges Wegwerfen des Kärtchens. Was wegen fehlender Mülleimer in direkter Umgebung meist heißt: Man muss diese Werbung quasi per Gesetz einstecken und mitnehmen.

OGH-Urteil ohne Realitätsnähe
Aber zurück zu besagtem OGH-Urteil: Hier von einem „nur geringen Eingriff in den Besitz“ zu sprechen, ist auf Basis der Begleitumstände, der Unannehmlichkeiten und gesetzlichen Verpflichtungen, wie man mit dem unliebsamen Kärtchen zu verfahren hat, befremdlich. „Dass der OGH in manchen Entscheidungen Realitätsnähe vermissen lässt, hat schon bei manchen Kopfschütteln bis zur Schmerzgrenze verursacht“, so Fuchs.

Verbot als einzige zielführende Möglichkeit
Was also tun? Um eine Unterlassungsklage erfolgreich führen zu können, müsste man den „Täter“ in flagranti erwischen, was selten der Fall sein wird. Und wenn doch: Gibt er seine Daten nicht bekannt und geht einfach – Pech gehabt. Fuchs: „Man kann es drehen und wenden wie man will: Die einzige Möglichkeit ist ein gesetzliches Verbot dieser Unsitte – inklusive Belangung der Kartenverteiler. Aber wenn man sich die teuren neuen Dienstautos der Politiker ansieht, weiß man, warum diese nie mit solchen Kärtchen verziert werden. Es wird sich daher – nach dem Motto „Geht mich nix an“ auch nichts ändern.“

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