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Ärger mit der Paketzustellung? Das ist zu beachten!

17. Dezember 2023
in Freizeit, Linz
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Gerade die Weihnachtszeit bedeutet für die Paketzusteller Stress pur. Was aber dennoch gar nicht geht: Wildes Ablegen der Zustellung irgendwo im Stiegenhaus – trotzdem gehört das für manche Lieferdienste fast schon zum Standard. Nicht selten verschwindet eine Lieferung und eine Odyssee beginnt. Wir klären auf.

Zustelldienste bieten die Möglichkeit, Pakete ohne Empfangsbestätigung abzulegen – etwa in der Garage, auf der Terrasse oder vor der Haustüre. Dafür muss man aber vorab eine Erklärung unterschreiben, die dann bis auf Widerruf gilt. Das Problem an der Sache: Verschwindet ein Paket (etwa durch Diebstahl) oder wird es durch Dritte beschädigt, haftet nicht mehr der Zusteller, sondern der Empfänger, der das gesamte Risiko trägt. Oft werden Pakete aber aus Zeitdruck ohne jede Genehmigung im Stiegenhaus oder vor der Tür abgelegt – ein absolutes NoGo:

FRAGE: Immer öfters ist zu hören, dass Paketzusteller die Pakete ohne Zustimmung des Empfängers einfach im Stiegenhaus bei den Postkästen oder vor der Wohnungstür ablegen. Ist das zulässig?
Nein, Zustellung heißt, dem Empfänger das Paket zu übergeben, es also in seinem „Machtbereich“ zu hinterlassen… und nicht irgendwo hinzulegen, wo jeder darauf Zugriff hat.

FRAGE: Ist es zulässig, dass der Zusteller das Paket ohne Einwilligung des Empfängers einem Nachbarn zur Weitergabe überreicht?
Bei der Post ja, sofern es vom Absender nicht ausdrücklich untersagt wurde. Dann ist es tatsächlich erlaubt, es dem (zuverlässigen) Nachbarn zu geben. Details stehen in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

FRAGE: Wenn eines meiner Pakete aufgrund so eines Vorfalls nie bei mir ankommt: Wie schaut die rechtliche Situation aus – wenn ich etwa ein paar Wochen später eine Mahnung bekomme, das (nicht empfangene) Paket zu zahlen?
Es muss einen Zustellnachweis geben. Wenn der Zusteller sagt, er hat das Paket abgegeben, obwohl das nicht stimmt, wird es spannend. Dann muss der Absender einen Nachforschungsauftrag erteilen und dann wird auch der Zusteller einvernommen. Der wird stur bei seiner Schutzbehauptung bleiben. Einen Zustellnachweis – also eine Bestätigung der Übernahme mit Unterschrift – wird aber dann wohl kaum möglich sein. Jedenfalls nicht zahlen, man hat ja nix bekommen. Und wenn der Absender klagt, dann muss man das eben vorbringen.

FRAGE: Wie verhalte ich mich richtig, wenn das Paket nicht angekommen ist, aber eine Mahnung eintrudelt: Ignorieren oder Rückmelden?
Die Mahnung jedenfalls nicht ignorieren. Vielmehr klarstellen, dass das Paket nicht zugestellt wurde und der Absender beweisen muss, dass ich es bekommen habe. Hier muss man aber unbedingt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Zustelldienstes lesen und auch den Vertrag mit dem Absender (vermutlich der Verkäufer), wann die Gefahr des „zufälligen Untergangs“ auf den Käufer übergeht.

FRAGE: Und wenn ich die Lieferung bereits per Kreditkarte bezahlt habe, das Paket aber abhanden gekommen ist – zum Beispiel durch unsachgemäße Ablage?
Auch hier gilt es, vorab die Frage zu klären, wer für den Untergang der Sache haftet. Das wird normalerweise der Absender sein, der mit dem Zustelldienst einen Vertrag geschlossen hat – denn üblicherweise ist ja die Zustellung im Kaufpreis bereits inkludiert.

Link ->Verein für Konsumenteninformation zum Thema Paketzustellung

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