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Rauchverbot in der Gastronomie: So teuer wird’s ab 01. November

13. Oktober 2019
in Events
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Ab 01. November ist es nun auch in der Gastronomie vorbei mit der Raucherei – eine Übergangs- oder Schonfrist wird es nicht geben. Strafen sollen bereits vom ersten Tag an verhängt werden – wobei der Gesetzgeber sowohl den Wirt als auch die rauchenden Gäste zur Kasse bittet: Für Gastronomen sind’s bis zu 2.ooo Euro Erststrafe, Gäste zahlen bis zu 100 Euro für die erste Tschick. Ein kurzer Überblick über die Regelung und Möglichkeiten, das Rauchverbot zu umgehen:

Rauchen in der Gastronomie wird in drei Wochen richtig teuer: Als Erststrafe ist für den Gastronomen bereits eine Geldbuße von 2.000 Euro möglich, für Wiederholungstäter sieht der Gesetzgeber eine Höhe von bis zu 10.000 Euro vor. Lokalgäste, die das Rauchverbot ignorieren, kommen zwar günstiger davon, müssen aber ebenfalls tief ins Taschl greifen: Hier sieht der Strafrahmen eine Erststrafe von bis zu 100 Euro vor, im Wiederholungsfall sogar 1.000 Euro.

Kennzeichnungspflicht für Wirte
Das Rauchverbot muss von den Gastronomiebetrieben zudem durch den Hinweis „Rauchen verboten“ kenntlich gemacht werden – die Hinweise sind „in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.“ Ein Gesetzestext, der im Fall des Falles viele Platz für Interpretationsspielraum lässt…

Ausnahme für Freiflächen
Vom generellen Rauchverbot ausgenommen sind lediglich Freiflächen wie Terrassen oder Gastgärten. Für kleine Betriebe bietet sich das Aufstellen eines Tisches vor dem Lokal (sofern dieser genehmigt wird) an, größere Lokale können den Schein-/Gastgarten nutzen bzw. entsprechend adaptieren. Freiflächen dürfen dabei so ausgestaltet sein, dass sie Gästen Schutz vor Witterung und Temperatur bieten. An diesen Tischen dürfen aber weder Getränke noch Essen konsumiert werden, demgemäß darf es hier auch keinen Service geben.

Wichtig ist, dass die Freifläche nicht vollständig von allen Seiten umschlossen ist, da ansonsten – nach Ansicht des Gesundheitsministeriums – ein geschlossener Raum vorliegen würde. Die Bewertung, ob ein Raum oder eine Freifläche vorliegt, muss stets im Einzelfall und im Hinblick auf den Charakter einer Freifläche (freie Luftzirkulation und daher entsprechend geringe Schadstoffkonzentration) getroffen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass eine Freifläche besteht, sobald mindestens drei Seiten eines Raumes offen sind, wobei das Dach ebenfalls als Fläche zählt.

Anrainer
Rauchende Gäste vor der Betriebsanlage können zu einer Vorverlegung der Sperrstunde führen, wenn Anrainer durch das Verhalten der Gäste unzumutbar belästigt werden (§ 113 Abs 5 GewO). Um das Vorliegen einer Belästigung festzustellen, wird die zuständige Behörde ein Verfahren einleiten und die Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Neben der Vorverlegung der Sperrstunde aufgrund der Gewerbeordnung können lärmende Gäste auch zu zivilrechtlichen Ansprüchen der Anrainer gegen den Betreiber oder die Betreiberin führen.

Verkauf
Der Verkauf von Tabakwaren gemäß § 40 Tabakmonopolgesetz bleibt – wie bisher – unverändert möglich.

Quellen: WKO bzw. RIS

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