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Garten- oder Donaubestattungen ab sofort auch in OÖ möglich

6. Dezember 2024
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Die Urne eines geliebten Angehörigen im eigenen Garten begraben oder eine Bestattung in der Donau – diese speziellen Begräbniswünsche waren in OÖ bis jetzt quasi unmöglich. Jetzt hob das Verwaltungsgericht aber entsprechende Bescheide u.a. des Magistrats Linz auf: Wer seine letzte Ruhestätte in einer biologisch abbaubaren Urne in der Donau finden will, kann das ab sofort tun.

Beim Landesverwaltungsgericht waren zwei Verfahren anhängig, die Urnenbestattungen außerhalb eines Urnenhains oder Friedhofs nach den Bestimmungen des Oö. Leichenbestattungsgesetzes zum Gegenstand hatten. In beiden Fällen hatten die Verstorbenen noch zu Lebzeiten den Wunsch nach einer Bestattung der Urne im eigenen Garten bzw. in einem Gewässer (konkret der Donau) geäußert. Angehörige hatten nach ihrem Ableben und ihrer Einäscherung bei der jeweils dafür zuständigen Gemeinde um eine entsprechende Bewilligung angesucht.

Im ersten Fall wurde der Antrag auf Urnenbestattung im Garten von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Schwanenstadt im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Widmung Wohngebiet einem Beisetzungsort grundsätzlich entgegenstehe; ein gebührender Abstand zu Nachbargrundstücken in dem dicht verbauten Gebiet bestehe nicht; darüber hinaus müsse der Zugang zu einer Grabstätte jedermann zur stillen Andacht möglich sein; wie auf einem Friedhof sei an einer Ruhestätte alles zu unterlassen, was der Würde und Weihe des Ortes nicht entspreche – dies könne in einem Garten aber nicht gewährleistet werden; auch seitens der Friedhofsverwaltung, vertreten durch den Stadtpfarrer, werde aus den genannten Gründen eine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstücken abgelehnt.

Im zweiten Fall wurde der Antrag auf Urnenbestattung in einem konkret bezeichneten Abschnitt der Donau vom Magistrat der Stadt Linz ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit dem pauschalen Verweis auf eine gegenteilige Rechtsansicht in einem Erlass des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, grundsätzlich abgewiesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Angehörigen jeweils Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht führte in beiden Verfahren eine mündliche Verhandlung durch (in Schwanenstadt dabei an Ort und Stelle des verfahrensgegenständlichen Grundstücks) und kam in beiden Fällen zum Ergebnis, dass den Beschwerden stattzugeben war.

Vorweg ist festzuhalten, dass einer generell ablehnenden Haltung gegenüber der Beisetzung von Urnen außerhalb eines Urnenhains oder Friedhofs schon grundsätzlich die Bestimmungen des Oö. Leichenbestattungsgesetzes entgegenstehen. Zentrales Element für eine Bewilligung ist in jedem Einzelfall vielmehr die konkrete Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung, wonach „die Umstände der beabsichtigten Beisetzung, insbesondere der Beisetzungsort, erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird“.

Den von der Bürgermeisterin von Schwanenstadt vorgebrachten Argumenten gegen die Bestattung der Urne im Garten des verfahrensgegenständlichen Grundstücks kann dabei nicht gefolgt werden. Das Gesetz enthält keine bestimmten Anforderungen an die Lage oder Größe des Beisetzungsortes. Ausschlaggebend ist vielmehr die Lage und Ausgestaltung des konkreten Beisetzungsortes, welcher verfahrensgegenständlich in Form eines bepflanzten und abgegrenzten Gartenteils erfolgt. Durch das gegenständlich geplante Grabmal wird im Hinblick auf das Aussehen und die örtliche Situierung im vorliegenden Fall eine pietät- und würdevolle Beisetzung der Urne gewährleistet.

Auch betreffend die beabsichtigte Beisetzung der Urne in der Donau haben die Verfahrensergebnisse ergeben, dass aufgrund des vorliegend gewählten konkreten Ortes und des beabsichtigten Systems der Wasserbestattung eine pietät- und würdevolle Beisetzung der Urne in der Donau zu erwarten ist. Die Wahl einer vom Gesetz zulässigen biologisch abbaubaren Urne, die sich in einer bedächtigen Zeremonie nach Absinken auf den Grund des Flusses im Wasser langsam auflöst, widerspricht den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Diesbezügliche Nachteile, etwa im Vergleich zu einer Beisetzung in der Erde, können nicht erkannt werden. Auch dass der konkrete Beisetzungsort einer Urne ein Ort sein müsse, der primär für Beisetzungs- und Andachtszwecke bestimmt ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Der vom Magistrat Linz ins Treffen geführte Erlass, auf den die ablehnende Entscheidung ausschließlich gestützt wurde, ist entgegen der Ansicht der Behörde nicht rechtsverbindlich.

Quelle: LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ

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